Sachverhalt:
Auf der Liegenschaft des A befindet sich eine Felswand. B richtet – ohne A zu fragen – 44 Klettertouren an der Felswand ein und setzt dazu ca. 500 Bohrhaken.
Entscheidung: (Auszüge aus 7 Ob 63/06z)
Das Berufungsgericht hat das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage zutreffend verneint, da es einer grundsätzlichen Auseinandersetzung mit der vom Obersten Gerichtshof bisher nicht beantworteten Frage, ob Felsklettern – insbesondere mittels Einschlagens von Bohrhaken – unter die Legalservitut des § 33 Abs 1 ForstG fällt, im vorliegenden Fall nicht bedarf. Auch wenn man nämlich Felsklettern mit Anbringen von Bohrhaken in einem dem Sicherungsbedürfnis des einzelnen Kletterers entsprechenden Umfang im Sinne etwa der Ausführungen von Hinteregger, Felsklettern und Grundeigentum, ZVR 2000, 110 (121 f) unter § 33 Abs 1 ForstG subsumiert, liegt völlig auf der Hand, dass das Anlegen von 44 Kletterrouten und Einschlagen von 500 fixen Bohrhaken in nur einer Felswand durch einen einzelnen Kletterer jedenfalls eine über § 33 Abs 1 ForstG hinausgehende Benützung darstellt und daher im Sinn des Abs 3 leg cit der Zustimmung des (Wald-)Eigentümers bedarf. Da eine solche Genehmigung der Kläger vom Beklagten nicht eingeholt wurde, kann – ohne dass eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO zu beantworten wäre – die Richtigkeit der Stattgebung des gegenständlichen Feststellung-, Beseitigungs- und Unterlassungsbegehrens durch das Berufungsgericht nicht bezweifelt werden.
Kommentar (Peter Gloß):
Diese Entscheidung ist meiner Meinung nach völlig zu begrüßen. Aufgrund der Tatsache, dass im vorliegenden Fall insgesamt 500 Bohrhaken gesetzt wurden, musste sich das Höchstgericht mit der Frage, ob auch bereits das Setzen eines einzigen Bohrhakens der Zustimmung des Grundeigentümers bedarf, nicht auseinander setzen. Das Anbringen von 500 Bohrhaken bedarf jedenfalls der Zustimmung.
Eine höchstgerichtliche Entscheidung zur Frage, ob das Setzen eines einzigen Bohrhakens bereits der Zustimmung des Grundeigentümers bedarf, fehlt nach wie vor. Meines Erachtens nach ist die Zustimmung auch zu fordern, wenn nur ein einziger Bohrhaken angebracht wird (siehe Zivilrecht Aktuell 4/2008).