Sachverhalt:

A, der bei der Tiroler Gebietskrankenkasse krankenversichert ist, stürzte am 18.10.1995 um 6 Uhr 30 im hochalpinen Gelände mit einem Paragleiter ab. Um 7 Uhr 50 landete ein Rettungshubschrauber des Bundesministeriums für Inneres bei der Unfallstelle. Der Notarzt stellte als Erstdiagnose am Unfallort eine Wirbelfraktur im Bereich der oberen Lendenwirbelsäule fest. Der Zustand des A war am Unfallort hinsichtlich der Bewusstseinslage unauffällig, hinsichtlich der Atmung suffizient, hinsichtlich des Kreislaufes unauffällig. Bezüglich der Atmung wurden am Unfallsort keine Maßnahmen getroffen. Es erfolgte nur eine spezielle Lagerung/Schienung und eine Überwachung während des Transportes. Die Bergung erfolgte in 2100 m Seehöhe in unwegsamem Gelände; von der Talstation des Sesselliftes, der auf den Berg führt, auf dem sich der Unfall ereignete, steht keine Straße zur Verfügung. In die Nähe der Absturzstelle führt eine Hochstraße, auf der bis zum Verlassen des Talbodens vom Rettungsfahrzeug eine Strecke von 14 km zurückzulegen gewesen wäre. Die Unfallstelle kann von einem Fahrzeug auf dieser Straße aus jedoch nicht erreicht werden. Die Bergung mit dem Hubschrauber war aufgrund des Verletzungsgrades notwendig. Um 8 Uhr wurde der Kläger in die chirurgische Ambulanz des nächstgelegenen Bezirkskrankenhauses eingeliefert. Der Hubschrauber war um 7 Uhr 30 alarmiert worden. Er startete um 7 Uhr 43, die Flugzeit zum Unfallort betrug 7 Minuten, die Verweilzeit 10 Minuten, die Flugzeit zum Transportziel 5 Minuten, die Verweildauer 11 Minuten, die Flugzeit zum Standort 4 Minuten. Insgesamt ergab sich daher eine Gesamtflugzeit von 16 Minuten und eine Gesamtstehzeit von 21 Minuten.

Das Bundesministerium für Inneres stelle dem Kläger für den Notarzt-Hubschraubertransport am 18.10.1995 einen Betrag von 10.740 S in Rechnung.

Entscheidung: (Auszüge aus 10 ObS 2415/96m)

Gemäß § 144 Abs 5 ASVG iVm § 135 Abs 4 ASVG hat der Krankenversicherungsträger bei Notwendigkeit der Anstaltspflege auch die Kosten des Transportes in die Krankenanstalt zu übernehmen. Gemäß § 131 Abs 4 ASVG sind Bergungskosten und die Kosten der Beförderung bis ins Tal bei Unfällen in Ausübung von Sport und Touristik nicht zu ersetzen.

Mit den gegen die Verfassungsmäßigkeit der Ausschlußnorm des § 131 Abs 4 ASVG ins Treffen geführten Argumenten hat sich das Berufungsgericht ausführlich auseinandergesetzt und sie zutreffend für nicht stichhältig erachtet. Den diesbezüglichen Ausführungen ist beizutreten. Mit dieser Bestimmung soll auf das mit Sport und Touristik verbundene Risiko hingewiesen werden (Binder in Tomandl, System, 7.ErgLfg 211). Es muss dem Gesetzgeber freistehen, dort, wo die Übernahme des Risikos und der damit regelmäßig verbundenen hohen Kosten es wirtschaftlich nicht mehr vertretbar erscheint, Leistungsbegrenzungen einzuführen. Da bei Bergunfällen, schon bedingt durch die Situation im Gelände, regelmäßig unverhältnismäßig hohe Bergekosten auftreten, ist der Ausschluss des Ersatzes für derartige Kosten durchaus sachgerecht.

Kommentar (Peter Gloß):

(Hubschrauber-)Bergungskosten werden in der Regel von privaten Unfallversicherungen ersetzt. Auch die Mitgliedschaft bei einem alpinen Verein bietet Schutz in derartigen Fällen.

 Die Bedingungen des ÖAV lauten beispielsweise:

Unter Bergungskosten verstehen wir jene Kosten der ortsansässigen Rettungsorganisationen (bei grenznahen Ereignissen auch die Kosten der Rettungsorganisationen des Nachbarlandes), die notwendig werden, wenn der Versicherte einen Unfall erlitten hat oder in Berg- oder Wassernot geraten ist und verletzt oder unverletzt geborgen werden muss (dasselbe gilt sinngemäß auch für den Todesfall). Bergungskosten sind die nachgewiesenen Kosten des Suchens nach dem Versicherten und seines Transportes bis zur nächsten befahrbaren Straße oder bis zum, dem Unfallort nächstgelegenen, Spital.”

Von den oben hervorgehobenen Begriffen wird der Unfall regelmäßig definiert als ein plötzliches, unvorhergesehenes, unfreiwilliges und von außen einwirkendes Ereignis, bei dem eine Person einen Schaden erleidet. Für Berg- oder Wassernot gibt es – soweit überblickbar – keine eindeutige Definition. Was daher darunter zu verstehen ist, wird im Einzelfall entschieden. Dabei ist das objektive, und nicht das subjektive Verständnis entscheidend. Dies gilt auch für den Begriff der Notwendigkeit der Bergungskosten.